Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
17. Juli 2017
§ 18
§ 18 – Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld
Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstruments entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie dem Zahlungskonto des E-Geld- Instituts gutgeschrieben oder dem E-Geld-Institut nach Maßgabe des § 675s des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt worden sind, spätestens jedoch fünf Geschäftstage im Sinne des § 675n Absatz 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Ausgabe des E-Geldes zu sichern; die Vorgaben des § 17 gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Geldbeträge für die Ausgabe von E-Geld müssen auf dem Zahlungskonto des E-Geld-Instituts gutgeschrieben werden.
- Diese Beträge müssen innerhalb von fünf Geschäftstagen gesichert werden.
- Die Sicherung erfolgt nach der Ausgabe des E-Geldes.
- Die Regelungen des § 17 sind ebenfalls anzuwenden.
- Die Vorschriften beziehen sich auf die Bereitstellung der Gelder gemäß § 675s des Bürgerlichen Gesetzbuchs.